§ 63 Strafgesetzbuch
(StGB)
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der
Schuldunfähigkeit (§
20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§
21) begangen, so ordnet das Gericht die
Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des
Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge
seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten,
durch welche die Opfer seelisch oder körperlich
erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet
werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden
angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb
für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen
Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche
Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung
nur, wenn besondere Umstände die Erwartung
rechtfertigen, dass der Täter infolge seines
Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige
Taten begehen wird.
§ 20 Strafgesetzbuch
(StGB)
Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer
bei Begehung der Tat wegen einer
krankhaften seelischen Störung, wegen
einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung
oder wegen einer Intelligenzminderung
oder einer schweren anderen seelischen
Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat
einzusehen oder nach dieser Einsicht zu
handeln.
Ist die Fähigkeit des
Täters, das Unrecht der Tat einzusehen
oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus
einem der in
§ 20 bezeichneten Gründe bei Begehung
der Tat erheblich vermindert, so kann die
Strafe nach
§ 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1)
Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift
vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt
für die Milderung folgendes:
1.
An die Stelle von lebenslanger
Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe
nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf
höchstens auf drei Viertel des
angedrohten Höchstmaßes erkannt
werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe
für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer
Freiheitsstrafe ermäßigt sich
im Falle eines
Mindestmaßes von zehn oder fünf
Jahren auf zwei Jahre,
im Falle eines
Mindestmaßes von drei oder zwei
Jahren auf sechs Monate,
im Falle eines
Mindestmaßes von einem Jahr auf drei
Monate,
im übrigen auf das
gesetzliche Mindestmaß.
(2)
Darf das Gericht nach einem Gesetz, das
auf diese Vorschrift verweist, die Strafe
nach seinem Ermessen mildern, so kann es
bis zum gesetzlichen Mindestmaß der
angedrohten Strafe herabgehen oder statt
auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe
erkennen.